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In einem Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass, wenn ein Vermieter eine Wohnung aufgrund von Eigenbedarf kündigt, er dabei nicht die Namen aller neuen Mieter nennen muss.
Es reicht aus, wenn er bei der Eigenbedarfskündigung den Namen der Eigenbedarfsperson und ihr Interesse an der Wohnung angibt.