Laut Betriebskostenverordnung darf auch die Grundsteuer umgelegt werden. Zumindest, wenn der Mietvertrag darauf verweist. Als eine der ältesten Steuern wird sie von den Städten und Gemeinden erhoben. Dazu verschicken sie einmal jährlich – oder zumindest bei Änderungen – Grundsteuerbescheide an alle Eigentümer.
Kommt dann der Bescheid, bedeutet dies meist Nachzahlungen, eventuell für mehrere Jahre. Da vorherige Nebenkostenabrechnungen jedoch eine geringere Umlage der Grundsteuer ausgewiesen haben, wird der Vermieter eine Nachzahlung fordern. Oft handelt es sich hierbei um keine kleinen Centbeträge. Besonders interessant ist daher, wann dies zulässig ist.