Ende Januar oder Anfang Februar ist es so weit, die finalen Abstimmungen zum Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) finden statt.
Der Immobilienverband Deutschland (IVD) schätzt, dass das Gesetz frühestens zum 1. April 2015 in Kraft treten kann – zumindest, wenn alles nach Plan läuft und keine Verzögerungen eintreten.
Bislang sind noch Änderungen am Gesetzesentwurf möglich und schlussendlich muss es durch den Bundestag beschlossen und durch Bundespräsident Joachim Gauck ausgefertigt und verkündet werden.
Was sich durch das Bestellerprinzip ändert:
Sollte das Bestellerprinzip so in Kraft treten wie es im Gesetzentwurf vorgesehen ist, muss diejenige Partei den Immobilienmakler bezahlen, der ihn beauftragt hat. Das würde für einen Mieter sodann künftig bedeuten, dass er nur dann den Immobilienmakler bezahlen muss, wenn er ihn auch explizit mit der Suche nach einem Mietobjekt beauftragt hat. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Sollte der Vermieter einen Makler mit der Vermietung seiner Wohnimmobilie beauftragen, so hat er auch die anfallende Provision zu zahlen. Der Mieter zahlt in diesem Falle keine Maklercourtage.
Wichtig zu wissen ist auch, dass das Mietrechtsnovellierungsgesetz ausschließlich Wohnraum und nicht Gewerbeobjekte umfasst. Auch betrifft dieses nicht Kaufobjekte. In diesen Fällen kann weiterhin frei bestimmt werden, wer die Maklerprovision zu zahlen hat.
Hier finden Sie den umfassenden Artikel mit weiteren Informationen: Bestellerprinzip gilt noch nicht – die wichtigsten Fakten zum geplanten Gesetz.