Die Traumimmobilie der Deutschen: Moderne Stadtwohnung oder doch das Haus auf dem Land?

Wie sieht wohl die Traumimmobilie der Deutschen aus? Mit dieser Frage beschäftigte sich eine Wohnraumstudie des Baufinanziererportals Interhyp.

Moderne Stadtwohnung, cooles Penthouse mit Blick über die Dächer oder Luxusvilla in einer der oft heiß begehrten Top-Lage? Die Antwort heißt: „Nein, danke.“

Ergebnis der Studie ist, dass sich Deutschlands Bürger ein helles und praktisches Einfamilienhaus wünschen. Dies mit einer Wohnfläche von 134,2 Quadratmetern und geringem Energieverbrauch. Die meisten Befragten träumen von einem freistehenden Einfamilienhaus. Eine Doppelhaushälfte oder Altbauwohnung wünschen sich nur eine kleine Anzahl.

Was den Deutschen noch wichtig ist: 81 Prozent wünschen sich eine Einbauküche. Danach kommen Garten und Gäste-WC, energiesparende Isolierung, Garage, Balkon, Loggia oder Terrasse, Fußbodenheizung und ein Kamin.

Weniger interessiert sind die Bundesbürger an einer Sauna, einem Pool oder dem Marmorbad.

Tja, das Gros der Deutschen Immobilienträume sind wahrlich bodenständig. Das zeigt sich auch zum Thema „Lage“. Das Traumhaus soll sich eher in einer ruhigen Wohnsiedlung am Stradtrand als mitten in der Stadt oder einem der Szeneviertel bzw. Villengebiet befinden.

Fazit: Behaglichkeit und Wohngefühl steht bei den meisten Bundesbürgern im Vordergrund!

Hier geht es weiter zum vollständigen Artikel.

 

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Eine häufig gestellte Frage: „Ab wann gilt das Bestellerprinzip?“

Ende Januar oder Anfang Februar ist es so weit, die finalen Abstimmungen zum Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) finden statt.

Der Immobilienverband Deutschland (IVD) schätzt, dass das Gesetz frühestens zum 1. April 2015 in Kraft treten kann – zumindest, wenn alles nach Plan läuft und keine Verzögerungen eintreten.

Bislang sind noch Änderungen am Gesetzesentwurf möglich und schlussendlich muss es durch den Bundestag beschlossen und durch Bundespräsident Joachim Gauck ausgefertigt und verkündet werden.

Was sich durch das Bestellerprinzip ändert:

Sollte das Bestellerprinzip so in Kraft treten wie es im Gesetzentwurf vorgesehen ist, muss diejenige Partei den Immobilienmakler bezahlen, der ihn beauftragt hat. Das würde für einen Mieter sodann künftig bedeuten, dass er nur dann den Immobilienmakler bezahlen muss, wenn er ihn auch explizit mit der Suche nach einem Mietobjekt beauftragt hat. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Sollte der Vermieter einen Makler mit der Vermietung seiner Wohnimmobilie beauftragen, so hat er auch die anfallende Provision zu zahlen. Der Mieter zahlt in diesem Falle keine Maklercourtage.

Wichtig zu wissen ist auch, dass das Mietrechtsnovellierungsgesetz ausschließlich Wohnraum und nicht Gewerbeobjekte umfasst. Auch betrifft dieses nicht Kaufobjekte. In diesen Fällen kann weiterhin frei bestimmt werden, wer die Maklerprovision zu zahlen hat.

Hier finden Sie den umfassenden Artikel mit weiteren Informationen: Bestellerprinzip gilt noch nicht – die wichtigsten Fakten zum geplanten Gesetz.

 

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Eigenbedarfskündigung: Begründung muss plausibel sein

Im Rahmen einer Zwangsversteigerung erwarb ein Käufer eine vermietete Wohnung. Der Erwerber wollte dem Mieter wegen Eigenbedarf kündigen. Jedoch sind Mieter auch in einem solchen Falle nicht schutzlos.

Können Eigentümer (bzw. Vermieter) keine plausiblen Gründe für ihre Eigenbedarfskündigung erbringen, so ist die Kündigung unwirksam.

Dies entschied das Landgericht Berlin. Mehr dazu: Eigenbedarfskündigung muss gut begründet werden.

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